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Beschluss vom 28.10.20 zur Bekämpfung der SARS-CoV-2 Pandemie

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beschlossen am 28. Oktober 2020 ein umfangreiches Maßnahmenpaket

Diese Maßnahmen gelten vom 2. November an für 4 Wochen.

Nach zwei Wochen wollen die Kanzlerin und die Regierungschefs erneut beraten, die durch die Maßnahmen erreichten Ziele bewerten und notwendige Anpassungen vornehmen.

Hier eine Übersicht:

  • In der Öffentlichkeit dürfen sich nur noch Angehörige zweier Haushalte treffen – maximal zehn Personen.
  • Restaurants, Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen werden geschlossen. Erlaubt ist weiter die Lieferung und Abholung von Essen für den Verzehr zu Hause. Auch Kantinen dürfen öffnen.
  • Freizeiteinrichtungen werden geschlossen. Dazu gehören etwa Theater, Opern, Konzerthäuser, Messen, Kinos, Freizeitparks und Spielhallen.
  • Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder werden geschlossen. Der Amateursportbetrieb wird eingestellt, Vereine dürfen also nicht mehr trainieren. Individualsport, also etwa alleine joggen gehen, ist weiter erlaubt. Profisport wie die Fußball-Bundesliga ist nur ohne Zuschauer zugelassen.
  • Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios werden geschlossen, weil hier der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
  • Medizinisch notwendige Behandlungen etwa beim Physiotherapeuten sind weiter möglich. Auch Friseure bleiben geöffnet.
  • Schulen und Kindergärten bleiben offen.
  • Der Einzelhandel bleibt geöffnet – es gibt aber Vorschriften, wie viele Kunden gleichzeitig im Laden sein dürfen.
  • Touristische Übernachtungsangebote im Inland sind im November nicht erlaubt. Übernachtungen sollen nur noch für notwendige Zwecke wie zwingende Dienstreisen gestattet werden.
  • Überall, wo das möglich ist, soll wieder von zuhause gearbeitet werden.
  • Betriebe, Selbstständige und Vereine, die von den neuen Corona-Regeln besonders betroffen sind, bekommen große Teile ihres Umsatzausfalls ersetzt. Bei Firmen mit maximal 50 Mitarbeitern gleicht der Bund 75 Prozent aus, bei größeren wird nach EU-Beihilferecht entschieden.
  • In Krankenhäusern, Pflegeheimen, Senioren- und Behinderteneinrichtungen sollen zügig Schnelltests eingesetzt werden.

Hier die Verordnung als pdf:

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